Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) bilden die vertragliche Grundlage für die Rechtsgeschäfte zwischen Ihrem Unternehmen (im Folgenden kurz Auftraggeber) und dem nicht protokollierten Einzelunternehmen

Martin Trummer Software
Sitz: Klosterwiesgasse 101a, A-8010 Graz
USt-IdNr.: ATU73 685 602
Homepage: www.tmtron.com
e-mail: office@tmtron.com

(im Folgenden kurz Auftragnehmer).

  1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem, in der Auftragsbestätigung angegebenen, Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

1.2 Angebote sind grundsätzlich freibleibend, und bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer ist frei darin, die Aufträge des Auftraggebers anzunehmen oder abzulehnen.

2 .Vertragsgegenstand

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von Software und sinngemäß auch für die Erbringung von Software-Leistungen durch den Auftragnehmer. Software im Sinne dieser Bedingungen sind die vom Auftraggeber standardmäßig vertriebenen oder individuell für den Auftraggeber entwickelten oder adaptierten Computerprogramme im Sinne des Urheberrechtsgesetz zur Nutzung einschließlich hierfür überlassener Unterlagen.

2.1 Der Auftraggeber erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation gemäß Punkt 4 und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen auf den festgelegten Computern für den festgelegten Zeitraum zu nutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt.

2.2 Die Vergabe von Unterlizenzen ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt.

2.3 Der Auftraggeber darf die Software weder vermieten noch verleihen.

2.4 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Auftragnehmer vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber, unbeschadet der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz, daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen.

2.5 Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die, im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung.

2.6 Zusatzleistungen und ‑lieferungen werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listenpreisen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

2.7 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, gegebenenfalls über Fernwartung, innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers.

Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Geschäftsräume und/oder Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des, die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden, Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer.

2.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

2.9 Der Auftragnehmer ist berechtigt, technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Gültigkeit der Softwarelizenz zu überprüfen. Die Software kann zum Beispiel im Internet verfügbare Lizenzserver kontaktieren, um die Gültigkeit der Lizenz zu überprüfen.

Wenn festgestellt wird, dass die Lizenz nicht den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend genutzt wird, wird die Nutzung der Software unterbrochen, bis die Gültigkeit der Lizenz wieder hergestellt wird.

3. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verantwortlich:

3.1 für die Auswahl der, vom Auftragnehmer angebotenen, Standardsoftware

3.2 bei Individualsoftware, alle Informationen, die für die Softwareerstellung bzw. zur Erstellung des Pflichtenheftes notwendig sind, vor Vertragsabschluss zu übermitteln.

3.3 für die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate

3.4 für die Sicherung der Daten, auch wenn die Daten auf einem externen Server gehostet werden

3.5 die Voraussetzungen für eine Fernwartung, laut Vorgaben des Auftragnehmers, zu schaffen, sofern der Auftragnehmer Zugriff auf Systeme des Auftraggebers benötigt; zum Beispiel für Installation, Fehlersuche und ‑diagnose, Wartung, etc.

3.6 für die Wahrung sämtlicher Rechte des Auftragnehmers, wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk, an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

4. Softwarespezifikationen

4.1 Der Auftragnehmer stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. Er ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern.

Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienerhandbuch beinhalten.

4.2 Da die Standardsoftware laufend weiterentwickelt wird, kann die aktuelle Version der Standardsoftware sowohl technisch als auch vom Design her, von den Softwarespezifikationen abweichen. Die Softwarespezifikationen stellen somit nur ungefähre Angaben und keinesfalls eine rechtlich bindende Zusage dar, es sei denn der Auftragnehmer garantiert das ausdrücklich in schriftlicher Form mit firmengemäßer Zeichnung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt den Funktionsumfang der Software einseitig jederzeit zu ändern. Diese Änderungen haben keine Auswirkung auf bestehende Installationen und werden nur bei einem Update oder Upgrade wirksam. Dem Auftragnehmer steht es daher frei, Funktionen der Software, die er vorübergehend zusätzlich zur Verfügung gestellt hat, zu entfernen, oder einseitig einzustellen und diese in anderer Form entgeltlich – beispielsweise als Zusatzpakete - anzubieten.

4.3 Erweiterungen

Der Auftraggeber kann Angebote für gewünschte Erweiterung von Standardsoftware des Auftragnehmers anfordern. Der Auftragnehmer ist frei darin, die Erweiterungen anzunehmen oder abzulehnen.

Erweiterungen werden in die Standardsoftware integriert und sind in der nächsten Version verfügbar. Das Angebot beinhaltet, sofern nicht anders vereinbart, das Update einer einzigen bestehenden aufrechten Lizenz des Auftraggebers auf einem Server.

4.4 Für, vom Auftraggeber beauftragte, Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren.

5. Datensicherheit

5.1 Soweit Daten an den Auftragnehmer übermittelt werden, zum Beispiel wenn der Auftraggeber das optionale Hosting Service nutzt, stellt der Auftraggeber Sicherheitskopien her. Soweit dies im jeweiligen Angebot enthalten ist, werden die Daten regelmäßig vom Auftragnehmer gesichert. Für den Fall eines dennoch auftretenden Datenverlustes ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an den Auftragnehmer zu übermitteln.

5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor jeder eigenen oder in Auftrag gegebenen Änderung eine vollständige Datensicherung durchzuführen.

5.3 Der Auftraggeber erhält, je nach genutztem Service, eventuell vertrauliche Informationen vom Auftragnehmer. Solche Informationen sind zum Beispiel: Lizenzschlüssel oder Login-daten wie z.B. Username, e-mail, etc. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung dieser Informationen resultiert. Erlangt der Auftraggeber davon Kenntnis, dass unbefugten Dritten diese Informationen bekannt sind, hat er den Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu informieren. Sollten infolge des Verschuldens des Auftraggebers Dritte durch Missbrauch dieser Informationen Leistungen vom Auftragnehmer nutzen, haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Im Verdachtsfall hat der Auftraggeber deshalb die Möglichkeit, gegen entsprechende Kosten, neue Daten anzufordern: zum Beispiel: Generieren eines neuen Lizenzschlüssels, Zurücksetzen von Passwörtern, etc.

6. Datenschutz

Die aktuell geltenden Datenschutzrichtlinien sind unter folgendem Link einsehbar: https://www.tmtron.com/datenschutz

7. Sicherheit

7.1 Die Software darf vom Auftraggeber nicht für produktionskritische Zwecke (Mission Critical Data) eingesetzt werden, da es jederzeit möglich ist, das der Server zeitweise nicht erreichbar ist: zum Beispiel während Aktualisierungen, bei einem Ausfall der Internetverbindung, bei Ausfall der Server-Hardware, etc.

7.2 Die Software darf vom Auftraggeber keinesfalls für sicherheitsrelevante Zwecke eingesetzt werden: zum Beispiel, wenn durch eine mögliche Fehlfunktion eine Gefahr für Sachschäden oder Leib und Leben besteht.

8. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme

8.1 Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber die Software in maschinenlesbarer Form, bzw. installiert die Software, bei entsprechender Vereinbarung, über Fernzugriff auf dem Zielserver. Er ist berechtigt die, zum Lieferzeitpunkt aktuelle, Version zu liefern.

8.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Auftragnehmer entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin dem Auftraggeber bekanntgegeben.

8.3 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist, auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.

8.4 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.

8.5 Der Versand von Software, Datenträgern und Hardware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

8.6 Über die Lieferung hinausgehende Leistungen, wie zum Beispiel Schulungen und Erklärungen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

8.7 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt den Vertrag gemäß Punkt 14.2, vorzeitig zu beenden.

8.8 Wird Software im Besitz des Auftraggebers ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, ist der Auftragnehmer bemüht, im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit, gegen Verrechnung angemessener Kosten für Bearbeitung, Datenträger, Versand bzw. Neuinstallation, Ersatz zu liefern.

8.9 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Auftraggeber die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software und dauert eine Woche, sofern nicht anderes vereinbart ist.

8.10 Die Software gilt als abgenommen, wenn:

8.10.1 der Auftraggeber innerhalb der Testperiode nicht schriftlich grobe Mängel rügt, oder

8.10.2 der Auftraggeber die Software im Echtbetrieb einsetzt, oder

8.10.3 der Auftraggeber die Software nach Ablauf der Testperiode benutzt, oder

8.10.4 der Auftraggeber die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt.

8.11 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung.

9. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

9.1 Mängel sind funktionsstörende Abweichungen wie im jeweiligen Softwarevertrag spezifiziert.

9.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abnahme gemäß Punkt 8.10 bzw. Lieferung gemäß Punkt 8.11.

9.3 Bei Software gewährleistet der Auftragnehmer die Übereinstimmung mit den, bei Vertragsabschluss gültigen, Spezifikationen gemäß Punkt 4 , sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.

Die Gewährleistung umfasst Fehlerdiagnose und Mangel- bzw. Störungsbeseitigung während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung gemäß Punkt 9.2.

Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen Fehlermeldung des Auftraggebers oder von Feststellungen des Auftragnehmers.

Für Gewährleistungsansprüche müssen alle folgenden Voraussetzung erfüllt sein:

  • eine unverzügliche Mängelrüge, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung

  • dass es sich um Mängel gemäß Punkt 9.1 handelt

  • dass der Mangel reproduzierbar ist

  • dass der Auftraggeber die, ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene, neueste Version verwendet

  • dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber alle, für die Mangelbeseitigung notwendigen, Unterlagen und Informationen kostenlos erhält

  • dass dem Auftragnehmer während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zum System über Fernwartung ermöglicht wird.

9.4 Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt der Auftraggeber. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

9.5 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderten Betriebssystemkomponenten, Verwendung von Drittsoftware, unsachgemäße Verwendung von Schnittstellen und Parametern, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anomale Betriebsbedingungen, insbesondere Abweichungen von den Installations-, Lager‑ und Betriebsbedingungen, oder auf Transportschäden zurückzuführen sind.

9.6 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.

9.7 Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung der Software.

9.8 Für Software, an welcher der Auftraggeber oder Dritte, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers, Änderungen vorgenommen haben, besteht keine Gewährleistung, auch wenn der Mangel in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Mangels nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Auftraggeber alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu tragen.

9.9 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen, dass die Programme in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwaremängel beseitigt werden können.

9.10 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den Spezifikationen und ist der Auftragnehmer trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag für die betreffende Software vorzeitig gemäß Punkt 14.2 zu beenden.

9.11 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Auftraggeber nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.

9.12 Soweit der Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Erweiterung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Erweiterung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9.13 Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software, mit Ausnahme solcher nach Punkt 10, sind ausgeschlossen.

9.14 Sofern der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer keinen Softwarewartungsvertrag abgeschlossen hat, verrechnet der Auftragnehmer Wartungen wie z.B. Fehlerdiagnose und ‑beseitigung, Aktualisierungen, Neuinstallationen, Pflege etc., die nicht unter die Mängelbehebung fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

10.1 Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte, insbesondere Rechte am Geistigen Eigentum, am Programm, dem Quellcode und/oder der Programmdokumentation, inklusive Programm- und Funktionsbeschreibung, verbleiben beim Auftragnehmer. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in der Software befinden, dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.

10.2 Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

10.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein, nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames, gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden.

Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.

11. Haftung

11.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, nur sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Auftragnehmers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 200.000,- (in Worten: Zweihunderttausend) begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.

11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung, wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten, oder von behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund und ‑titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Auftragnehmers wirksam.

12 .Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen

12.1 Sämtliche vereinbarten Preise und Entgelte verstehen sich in Euro und gelten nur für den vorliegenden Auftrag.

12.2 Wird ein einmaliges Nutzungsentgelt vereinbart - dieses kann anstelle von oder neben laufenden Nutzungsentgelten anfallen - so ist dieses, mangels anderer Vereinbarung, wie folgt fällig:

  • 30% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss

  • 70% des Preises jeder im Anbot separat ausgewiesenen Softwareleistung, jeweils nach deren Abnahme gemäß Punkt 8.

12.3 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen werden elektronisch (z.B. per e‑mail) zugestellt und sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die, für den Gesamtauftrag festgelegten, Zahlungsbedingungen analog.

12.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

12.5 Wird ein laufendes Nutzungsentgelt vereinbart, so geschieht die Verrechnung, mangels anderer Vereinbarung, jährlich im Vorhinein. Das Nutzungsentgelt ist ab dem Tag der erfolgten Abnahme gemäß Punkt 8 zu bezahlen.

12.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt bei, nach Vertragsabschluss eintretenden Kosten- oder Abgabensteigerungen wie zum Beispiel Lohnkosten, Materialkosten, Kosten für Serverhosting, die vereinbarten Beträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem, auf die Erhöhung folgenden, Monatsbeginn anzulasten.

12.7 Zahlungsverzug

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer.

12.7.1 Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen (z.B. Softwarenutzung bzw. gehostete Server stoppen) und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

12.7.2 Bei Zahlungsverzug fallen für den Auftraggeber Mahnkosten von 40,00EUR (in Worten: vierzig) und Verzugskosten an, wobei der Verzugszinssatz derzeit bei 9,2 (in Worten: neun Komma zwei) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Falls der Auftraggeber nach Durchlaufen des Mahnprozesses den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, werden die Forderungen an ein Inkassounternehmen bzw. an einen Rechtsanwalt abgegeben. Die Kosten für ein allfälliges Inkassoverfahren trägt der Auftraggeber.

12.7.3 Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

12.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

12.9 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

12.10 Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskasse.

12.11 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

12.12 Steuern und Gebühren

Etwaige Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben, trägt der Auftraggeber.

13. Rückgabe und Vernichtung der Software

Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener Unterlagen an den Auftragnehmer zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten, bzw. Programme und Daten zu löschen.

Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.

14. Dauer und Kündigung

14.1 Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem jeweils abgeschlossenen Vertrag. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls:

  • mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit

  • mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das, gemäß dem Vertrag, zu zahlende Nutzungsentgelt hätte

  • durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnutzungsdauer und Einhaltung einer, falls nicht anders vereinbarten, dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Verrechnungsperiode

  • durch vorzeitige Beendigung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird

  • durch vorzeitige Beendigung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens. Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird, wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam. Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Auftragnehmers unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung

14.2 Im Falle einer vorzeitigen Auftragsbeendigung, sind die, bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Kosten betreffend der Auftragsbeendigung, wie z.B. Stornogebühren, Kündigung von Servern, Abbaukosten, etc., vom Auftraggeber zu ersetzen.

15. Sonstige Bestimmungen

15.1 Überschreitet der Auftraggeber die, ihm vertraglich gewährten, Rechte oder verletzt er seine Verpflichtungen nach den Punkten 3.6 und 13, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe, bei laufendem Nutzungsentgelt bis zur Höhe des fünffachen jährlichen Nutzungsentgeltes oder bei einmaligem Nutzungsentgelt des fünffachen Einmalentgeltes, zu fordern. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

15.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren, Ausfall von Internet- bzw. Kommunikationssystemen, sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung für die Dauer dieser Umstände bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

15.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine, dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingungen entsprechende, wirksame Bestimmung treten.

15.4 Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform mit firmengemäßer Zeichnung. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

15.5 Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.6 Übersetzungen

Es ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Geschäftsbedingungen rechtlich bindend und für Interpretationszwecke heranzuziehen. Etwaige Übersetzungen dienen nur Informationszwecken. Diese Bestimmung gilt analog auch für etwaige weitere, auf diese AGB aufbauende, Vereinbarungen.

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